AGB

1. Anwendungsbereich
1. Diese Allgemeinen Bedingungen für Lieferungen und Leistungen an Unternehmer gelten für sämtliche Verträge,
Vertragserklärungen, Lieferungen und Leistungen der ANZER GmbH & Co. KG (nachfolgend „ANZER-KABEL“), soweit im
Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart wird. Die Allgemeinen Bedingungen für Lieferungen und Leistungen an Unternehmer
gelten auch für alle zukünftigen Verträge, Vertragserklärungen, Lieferungen und Leistungen von ANZER-KABEL, selbst wenn sie
nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
2. Diese Allgemeinen Bedingungen für Lieferungen und Leistungen an Unternehmer gelten ausschließlich. Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Bestellers kommen nicht zur Anwendung, auch wenn ANZER-KABEL der Geltung im Einzelfall nicht
gesondert widersprochen hat. Selbst wenn ANZER-KABEL auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des
Bestellers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, oder systembedingt zu aktivierende Auswahlfelder auf
Lieferantenportalen oder ähnlichen elektronischen Systemen des Bestellers bestätigt, liegt darin kein Einverständnis mit der
Geltung jener Geschäftsbedingungen. Gleiches gilt für Lieferung oder Zahlungen.
2. Vertragsschluss / Abrufaufträge
1. Verträge (Bestellung und Annahme) bedürfen der Textform. Soweit im Einzelfall Abreden und Vereinbarungen anderweitig
getroffen wurden, sind diese unverzüglich im Einzelnen in Textform zu bestätigen. Bestellungen müssen dem Angebot von
ANZER-KABEL entsprechen oder ausdrückliche Hinweise auf Abweichungen enthalten; sofern Abweichungen enthalten sind,
bedarf es einer ausdrücklichen Annahme durch ANZER-KABEL.
2. Abrufaufträge müssen innerhalb 12 Monaten nach Vertragsabschluss vom Besteller eingeteilt und abgenommen sein. Wenn der
Besteller von einem vereinbarten Abruf binnen dieser Laufzeit keinen Gebrauch macht, ist ANZER-KABEL nach Setzen einer
Nachfrist von zwei Wochen berechtigt, nach Wahl von ANZER-KABEL sofortige Abnahme und Bezahlung der Ware zu verlangen
oder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
3. Werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers rechtfertigen, ist ANZERKABEL
berechtigt, eine angemessene Frist zu bestimmen, in welcher der Besteller entweder Zahlung Zug um Zug gegen
Lieferung zu erbringen oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann ANZER-KABEL vom Vertrag
zurücktreten oder Vorleistung verlangen. Im Falle des Rücktritts hat der Besteller keine Ansprüche wegen Nichterfüllung.
3. Lieferung
1. Angegebene Liefertermine oder –fristen sind unverbindlich, es sei denn, sie sind von ANZER-KABEL explizit als verbindlich
bezeichnet. Die Einhaltung bestimmter Lieferfristen und Liefertermine steht unter dem Vorbehalt, dass ANZER-KABEL selbst
richtig und rechtzeitig beliefert wird, sofern ANZER-KABEL keine grobe Fahrlässigkeit bei Auswahl des/der Lieferanten oder der
konkreten Beschaffung vorzuwerfen ist. Werden Verzögerungen erkennbar, teilt ANZER-KABEL dies dem Besteller sobald als
möglich mit und erstattet jede schon erbrachte Gegenleistung des Bestellers unverzüglich. Für eine bestimmte Transportzeit
übernimmt ANZER-KABEL keine Gewähr.
2. Die Einhaltung von vereinbarten Lieferterminen oder -fristen setzt die rechtzeitige Erbringung der dem Besteller obliegenden
Mitwirkungspflichten (insbesondere den Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, Pläne, Zeichnungen, Daten,
Materialbeistellungen, erforderliche Genehmigungen und Freigaben) sowie die Einhaltung von vereinbarten
Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht
rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn ANZER-KABEL die Verzögerung zu vertreten
hat.
3. ANZER-KABEL ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit dies für den Besteller zumutbar ist. Branchenübliche
Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der Vertragsmenge sowie fertigungsbedingte Unterlängen gelten nicht als Mangel und
sind vom Besteller anzunehmen. Die Berechnung erfolgt entsprechend der tatsächlich gelieferten Mengen.
4. In Fällen von höherer Gewalt oder sonstiger, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbarer Ereignisse, die ANZERKABEL
nicht zu vertreten hat, wie z.B. Krieg, Naturkatastrophen, Betriebsstörungen, Streiks oder Aussperrungen verlängern sich
Lieferfristen/-termine um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit. Dies gilt auch dann, wenn diese
Umstände bei Zulieferanten von ANZER-KABEL oder deren Vorlieferanten eintreten. ANZER-KABEL wird den Besteller in einem
Fall höherer Gewalt unverzüglich darüber informieren. Führt eine solche Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als drei
Monaten, können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten. Wird infolge der genannten Umstände die Lieferung unmöglich oder
unzumutbar, so ist ANZER-KABEL berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers wird ANZER-KABEL dem Besteller unverzüglich erstatten.
Dem Besteller stehen in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche gegen ANZER-KABEL zu. Eventuelle gesetzliche
Rücktrittsrechte bleiben hiervon unberührt.
5. Bei Nichtleistung oder Verzug muss der Besteller ANZER-KABEL eine angemessene Nachfrist setzen.
6. Wird ANZER-KABEL die Lieferung oder Leistung unmöglich, so kann der Besteller ohne Fristsetzung vom Vertrag mit Wirkung
für die nicht erfüllten Geschäfte zurücktreten. ANZER-KABEL kann in einem solchen Fall ebenfalls mit Wirkung für die nicht
erfüllten Geschäfte vom Vertrag zurücktreten. Die Parteien können in solchen Fällen auch mit Wirkung für erfüllte Geschäfte
zurücktreten, wenn an der Teillieferung und -leistung absolut kein Interesse besteht.
4. Preise und Zahlung
1. Die Preise verstehen sich EXW Lieferwerk (INCOTERMS 2000), zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Ist nichts
anderes vereinbart, so gehen Verpackungs- und Frachtkosten zu Lasten des Bestellers.
2. Werkzeugkosten werden gesondert berechnet, ohne dass der Besteller dadurch Rechte an den Werkzeugen erwirbt.
3. Skontozusagen stehen unter dem Vorbehalt des Ausgleichs aller fälligen Forderungen.
4. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist
nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag
ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.
5. ANZER-KABEL ist berechtigt, gegen sämtliche Forderungen, die dem Besteller gegen ANZER-KABEL zustehen, mit allen
ANZER-KABEL gegen den Besteller zustehenden Forderungen aufzurechnen. ANZER-KABEL ist darüber hinaus berechtigt, mit
sämtlichen Forderungen, die ANZER-KABEL gegen den Besteller zustehen, aufzurechnen gegen sämtliche Forderungen, die
dem Besteller, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen verbundene Unternehmen zustehen. Auf Wunsch erhält der Besteller
über den Kreis der verbundenen Unternehmen jederzeit Auskunft.
6. ANZER-KABEL ist berechtigt, die Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung abzutreten und die dazugehörigen Daten mit der
Maßgabe weiterzugeben, dass sich der Abtretungsempfänger verpflichtet, dieselbe Vertraulichkeit zu wahren wie ANZERKABEL.
7. Gutschriften und Rückvergütungen stellen keine Anerkennung eines Verschuldens oder einer Rechtspflicht dar.
5. Eigentumsvorbehalt
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Allgemeine Geschäftsbedingungen der ANZER GmbH & Co. KG, Stand November 2004
1. Die Ware bleibt Eigentum von ANZER-KABEL bis zur Erfüllung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung mit dem Besteller. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware gesondert zu lagern. Der Eigentumsvorbehalt
erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit ANZER-KABEL Forderungen gegenüber dem Besteller in laufender
Rechnung bucht (Kontokorrentvorbehalt).
2. Eine Be- oder Verarbeitung nimmt der Besteller für ANZER-KABEL vor, ohne dass ANZER-KABEL daraus Verpflichtungen
entstehen. Dem Besteller aus Vermengung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen entstehende
Miteigentumsanteile überträgt er ANZER-KABEL im Voraus mit Entgegennahme der Vorbehaltsware. Er verwahrt für ANZERKABEL
die Erzeugnisse oder Sachgesamtheiten.
3. Der Besteller darf die Vorbehaltsware und die aus ihrer Be- oder Verarbeitung entstandenen Sachen nur unter
Eigentumsvorbehalt veräußern und die Vorbehaltsrechte von ANZER-KABEL nicht durch irgendwelche Verfügungen über die
Ware (z. B. Sicherungsübereignung oder Verpfändung) beeinträchtigen.
ANZER-KABEL kann die Befugnis des Bestellers zur Weiterveräußerung bezüglich der im Eigentum oder Miteigentum von
ANZER-KABEL stehenden Waren jederzeit widerrufen und die Stellung von Sicherheiten verlangen, wenn der Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
4. Tatsächliche oder rechtliche Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sowie deren Beschädigung oder Abhandenkommen sind
ANZER-KABEL unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
5. Alle dem Besteller aus der Weiterveräußerung oder aus sonstigen Rechtsgründen im Hinblick auf die Vorbehaltsware
entstehenden Ansprüche (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt er schon im Voraus an ANZERKABEL
ab. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, ANZER-KABEL nicht gehörenden Gegenständen veräußert oder geht sie in
Werklieferungen ein, so gilt die Abtretung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Der Besteller ist widerruflich
verpflichtet, die an ANZER-KABEL abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die
Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht
ordnungsgemäß nachkommt.
6. Soweit der realisierbare Wert dieser Sicherheiten die zu sichernden Forderungen von ANZER-KABEL um mehr als 10 %
übersteigt, gibt ANZER-KABEL auf Verlangen des Bestellers nach Wahl von ANZER-KABEL Sicherheiten frei.
7. Tritt ANZER-KABEL wegen vertragswidrigen Verhaltens des Bestellers – insbesondere wegen seines Zahlungsverzugs – gemäß
den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist ANZER-KABEL berechtigt, die Vorbehaltsware
herauszuverlangen. Spätestens im Herausgabeverlangen von ANZER-KABEL liegt auch die Rücktrittserklärung; ebenso, wenn
ANZER-KABEL Vorbehaltsware pfändet. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Besteller. Von ANZERKABEL
zurückgenommene Vorbehaltsware darf ANZER-KABEL verwerten. Der Erlös der Verwertung wird – nach Abzug
angemessener Verwertungskosten – mit denjenigen Beträgen verrechnet, die der Besteller ANZER-KABEL schuldet.
6. Zahlungsverzug
1. Die Zahlungsansprüche von ANZER-KABEL werden mit Vertragsschluss fällig und sind auch vor vollständiger
Leistungserbringung durch ANZER-KABEL zu bezahlen. Der Besteller gerät in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen ab
Rechnungsdatum zahlt.
2. Im Falle des Zahlungsverzuges des Bestellers werden die gegen ihn bestehenden Forderungen von ANZER-KABEL aus der
Geschäftsbeziehung sofort in bar zur Zahlung fällig, ungeachtet eingeräumter Zahlungsziele.
3. Der Besteller räumt ANZER-KABEL an dem zur Ausführung des Auftrags überlassenen Material und an den an dessen Stelle
tretenden Ansprüchen ein Pfandrecht zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
mit ihm ein. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug oder Kreditverfall, so ist ANZER-KABEL berechtigt, das Pfandmaterial zum
durchschnittlichen deutschen Marktpreis am Tag des Zahlungsverzuges freihändig zu verwerten.
7. Gewährleistung
1. Diese AGB gewähren keine Garantien. Irgendwie geartete Aktualisierungspflichten schließt ANZER-KABEL aus. Ansonsten
stehen dem Besteller die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu:
2. Der Besteller hat unverzüglich nach Erhalt der Ware diese auf Übereinstimmung mit dem Vertrag, insbesondere auf
Vollständigkeit sowie Beschaffenheit und gegebenenfalls Transportschäden zu untersuchen. Erkennbare Abweichungen, Mängel
und Schäden sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Erhalt, verdeckte Mängel binnen gleicher Frist ab
Entdeckung, durch schriftliche bzw. textliche Anzeige mit detaillierter Erläuterung gegenüber ANZER-KABEL zu rügen,
anderenfalls entfällt die Gewährleistung.
3. Alle Mängelansprüche setzen voraus, dass der Mangel ANZER-KABEL unverzüglich nach Feststellung vor Ver- oder
Bearbeitung schriftlich oder auf elektronischem Wege gemeldet und eine Probe der beanstandeten Ware zugesandt wird.
Transportschäden sind auf dem Frachtbrief und dem Lieferschein zu vermerken und vom Fahrer mit Unterschrift zu bestätigen.
4. Ungeachtet gesetzlicher Vorschriften besteht keine Gewährleistung, soweit Schäden aus einer unsachgerechten Behandlung
der Ware entstehen. Ferner besteht keine Gewährleistung, sofern der Besteller ohne Zustimmung von ANZER-KABEL die Ware
ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem
Fall hat der Besteller die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
5. Bei Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels innerhalb der Mängelverjährungsfrist wird ANZER-KABEL nach ihrer Wahl den
vertragsmäßigen Zustand der Ware herstellen oder kosten- und frachtfrei an den vertraglichen Lieferort Ersatz gegen Rückgabe
der mangelhaften Ware leisten.
6. Ersetzte Ware wird Eigentum von ANZER-KABEL. Für ersetzte Teile gelten wieder die Gewährleistungsregelungen dieser
Bedingungen, sofern der Ersatz nicht nur aus Kulanz von ANZER-KABEL erfolgt.
7. Sollte die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung fehlschlagen, kann der Besteller vom jeweiligen Einzelbestellvertrag zurücktreten
oder Minderung geltend machen. Die Nacherfüllung gilt erst nach zwei erfolglosen Versuchen als fehlgeschlagen. Hat der
Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nach Maßgabe dieser Bedingungen ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag,
dann muss sich der Besteller innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eintritt der Voraussetzungen erklären, falls er vom Vertrag
zurücktreten kann und will, ansonsten steht ihm neben dem Schadensersatz, soweit die Haftung von ANZER-KABEL nicht
ausgeschlossen oder beschränkt ist, nur die Minderung zu.
8. Geheimhaltung, Vorbehalt u.a. von Urheber- und Schutzrechten
1. An allen dem Besteller von ANZER-KABEL überlassenen Unterlagen, Materialien und sonstigen Gegenständen (z.B. Angebote,
Kataloge, Preislisten, Kostenvoranschlage, Pläne, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Produktbeschreibungen und
Spezifikationen, Handbücher, Muster, Modelle und sonstige physische und/oder elektronische Unterlagen, Informationen und
Gegenstände) behält sich ANZER-KABEL sämtliche Eigentums-, Urheber- und Schutzrechte vor.
2. Der Besteller ist verpflichtet, alle vertraulichen Informationen (einschließlich Geschäftsgeheimnisse), die ihm durch die
Geschäftsbeziehungen mit ANZER-KABEL bekannt werden, nicht gegenüber Dritten offenzulegen. Nicht Dritte in diesem Sinn
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Allgemeine Geschäftsbedingungen der ANZER GmbH & Co. KG, Stand November 2004
sind Angestellte im Geschäftsbetrieb des Bestellers, sofern diese ebenfalls einer Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen.
9. Haftung
1. ANZER-KABEL haftet - gleich aus welchem Rechtsgrund - nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz sowie für die Verletzung
solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren
Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf („wesentliche Pflichten“).
2. Im Hinblick auf die leicht fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Pflicht ist die Haftung von ANZER-KABEL auf bei
Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt. Bei Verzugsschäden des Bestellers ist die Haftung von
ANZER-KABEL auf höchstens 5 % des Nettowarenwertes, soweit diese infolge der Verspätung bzw. Nichtlieferung vom Besteller
nicht rechtzeitig oder vertragsgemäß genutzt werden kann, begrenzt.
3. Im Hinblick auf die leicht fahrlässige Verletzung vertraglicher Pflichten, die keine wesentlichen Pflichten sind, haftet ANZERKABEL
nicht. In allen anderen Fällen haftet ANZER-KABEL maximal auf den Nettowarenwert.
4. Für Unmöglichkeit haftet ANZER-KABEL nur, wenn sie die Unmöglichkeit bei Vertragsschluss kannte oder infolge grober
Fahrlässigkeit nicht kannte.
5. Soweit die Haftung von ANZER-KABEL beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die Haftung der Angestellten,
Arbeiter, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von ANZER-KABEL.
6. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten nicht bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, der
Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, für die Haftung aufgrund des Produkthaftungsgesetzes sowie für
Körperschäden (Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit). Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist
hiermit nicht verbunden.
10. Rechtswahl und Gerichtsstand
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Gerichtsstand ist Detmold.
11. Sonstiges
1. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit ANZER-KABEL geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung von ANZER-KABEL. Dies gilt nicht, soweit es sich um die Abtretung von
Geldforderungen handelt.
2. Sollte eine Bestimmung der vorliegenden Bedingungen und der weiteren getroffenen Vereinbarungen nichtig oder unwirksam
sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen und des Vertrages hiervon unberührt.

Einkaufsbedingungen

  1. Allgemeines

    1. Für unsere Bestellungen und Abschlüsse gelten ausschließlich diese nachstehenden Einkaufsbedingungen. Entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende oder zusätzliche Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferungen und/oder Leistungen des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.

    2. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit uns, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen.

    3. Diese Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

  2. Vertragsabschluß, Bestellungen und Vertraulichkeit von Informationen

    1. Unsere Bestellungen bedürfen der Schriftform. Sie sind bei entsprechendem Vermerk auf dem Bestellformular ohne eigenhändige Unterschrift wirksam.

    2. Alle Bedingungen, Spezifikationen, Normen und sonstige Unterlagen, die in der Bestellung aufgeführt sind, sind Inhalt der Bestellung.

    3. Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen, beginnend mit dem Tag der Abgabe der Bestellung, schriftlich zu bestätigen (Annahme). Nach Ablauf dieser Frist sind wir zum Widerruf berechtigt.

    4. Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche von uns direkt oder indirekt erlangten Informationen geheim zu halten und nur für die Ausführung unserer Bestellung zu verwenden. Er haftet für alle Schäden, die uns aus der Verletzung der vorgenannten Verpflichtung entstehen.

    5. Die Verpflichtungen des Lieferanten zur Geheimhaltung gelten auch nach Abwicklung unserer Bestellung weiter. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung erlischt, wenn und soweit dass in der Information enthaltenen Wissen ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungsverpflichtung erlangt wurde oder allgemein bekannt geworden ist.

  3. Höhere Gewalt

    1. Tritt infolge eines unabwendbaren, von uns nicht zu vertretenden Ereignisses (höhere Gewalt, z.B. Naturkatastrophen, Krieg, Terrorakte, Pandemien, behördliche Maßnahmen, Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen außerhalb unseres Einflussbereichs) eine wesentliche Beeinträchtigung oder Unterbrechung unserer Produktion ein, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

    2. Liegen unverschuldete Annahmehindernisse oder sonstige von uns nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsablauf vor, verschieben sich vereinbarte Liefer-, Abnahme- und Zahlungsfristen um den Zeitraum der durch das betreffende Ereignis verursachten Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.

  4. Lieferzeit

    1. Die in unserer Bestellung genannten Liefertermine und -Fristen sind verbindlich – es sei denn, wir haben abweichenden Lieferterminen oder -Fristen schriftlich zugestimmt. Der Lieferant kommt in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf, wenn er zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist ganz oder teilweise nicht leistet.

    2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarten Termine und/oder Fristen nicht eingehalten werden können. Die vereinbarten Termine und/oder Fristen werden durch diese Information nicht verlängert.

    3. Im Falle des Verzuges des Lieferanten stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist sind wir berechtigt Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten. Mehrkosten, insbesondere im Falle notwendiger Deckungskäufe gehen zu Lasten des Lieferanten. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung bedeutet keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.

  5. Lieferung

    1. Sämtliche Versandpapiere sind lückenlos und ordnungsgemäß mit den von uns jeweils vorgeschriebenen Angaben zu versehen, insbesondere Bestellnummer, Bestellposition, Kommissionsnummer, Planziffer, Abmessungen, Stückzahl sowie Gewicht pro Position. Aus der Nichtbeachtung unserer Versandvorschriften entstehende Kosten oder Mehraufwände hat der Lieferant zu tragen.
    2. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind – vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises – die bei unserer Eingangskontrolle ermittelten Werte maßgeblich.
    3. Soweit nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart, erfolgen alle Lieferungen frei unsere Verwendungsstelle, DPU – Delivered at Place Unloaded (Incoterms 2020).
    4. Teillieferungen bedürfen unserer Zustimmung und sind in den Versanddokumenten als solche kenntlich zu machen.
    5. Die Lieferungen sind unter Beachtung der allgemeinen Vorschriften des Transport- und Frachtrechts in angemessener, transportgeprüfter Lieferverpackung zu versenden. Kosten für Verpackung und Transportversicherung übernehmen wir nicht.
    6. Soweit der Lieferant nach der Verpackungsverordnung (VerpackG) verpflichtet ist, die verwendete Verpackung zurückzunehmen, hat er sämtliche Kosten des Rücktransports sowie der Entsorgung bzw. Verwertung zu tragen.
    7. Soweit der Lieferant nach der Verpackungsverordnung verpflichtet ist, die verwendete Verpackung zurückzunehmen, trägt er die Kosten des Rücktransports und der Verwertung.

       

  6. Gefahrübergang

    1. Der Gefahrübergang findet an der beschriebenen Verwendungsstelle statt, es sei denn, zwischen uns und dem Lieferant wurde Abweichendes vereinbart.

    2. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgeblich. Die Inbetriebnahme oder Nutzung ersetzen die Abnahmeerklärung nicht.

  7. Preise, Rechnungstellung und Zahlungsbedingungen
    1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist für die gesamte Vertragslaufzeit bindend und nicht zu übertreffen. Preisanpassungen sind ausgeschlossen.
    2. Rechnungen können von uns nur dann bearbeitet werden, wenn sie die in unserer Bestellung ausgewiesene Bestellnummer sowie ggf. weitere von uns verlangte Angaben (z. B. Bestellposition, Lieferdatum) vollständig und korrekt enthalten. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat. Fehlende Angaben führen zum Zurücksenden der Rechnung ohne Prüfung und ohne Fälligkeit der Zahlung.
    3. Bei fehlerhafter Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten, und zwar ohne Verlust von Rabatten, Skonti und ähnlichen Zahlungsvergünstigungen.
    4. Die Zahlungsfrist beginnt mit dem ersten Werktag nach Eingang einer ordnungsgemäßen, prüfbaren Rechnung und vollständiger Liefer- bzw. Leistungsabnahme – je nachdem, welches Datum später eintritt.
    5. Sofern nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart, leisten wir Zahlungen innerhalb von 14 Tagen mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Die Zahlungsfrist beginnt, sobald die Lieferung und/oder Leistung vollständig erbracht und die ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung eingegangen ist.
    6. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang uneingeschränkt zu.
    7. Der Lieferant ist nicht berechtigt, Forderungen, die ihm uns gegenüber zustehen, abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen, sofern nichts Schriftliches abweichend vereinbart ist.
    8. Der Lieferant ist zur Aufrechnung von Ansprüchen gegen uns oder zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur dann berechtigt, wenn und soweit seine Forderung unbestritten oder sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt worden ist.
    9. Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Der gesetzliche Anspruch des Lieferanten auf Zahlung von Verzugszinsen bleibt unberührt. Eine Nachzahlung von Verzugspauschalen oder Bearbeitungsgebühren lehnen wir ab.
  8. Eingangsprüfung
    1. Soweit uns eine Prüf- und Mängelanzeigepflicht obliegt, werden wir unverzüglich nach Eingang der Ware prüfen, ob sie der bestellten Menge und dem bestellten Typ entsprechen und ob äußerlich erkennbare Transportschäden oder Mängel vorliegen.
    2. Entdecken wir bei den vorgenannten Prüfungen einen Mangel, werden wir diesen dem Lieferanten anzeigen. Entdecken wir später einen Mangel, werden wir dies dem Lieferanten ebenfalls anzeigen.
    3. Mängelanzeigen sind innerhalb eines Monats seit Lieferung oder, sofern die Mängel erst bei Bearbeitung, Verarbeitung oder Ingebrauchnahme bemerkt werden, seit ihrer Feststellung zu erheben.
    4. Uns obliegen gegenüber dem Lieferanten keine weitergehenden als die vorstehenden Prüfungen und Anzeigen.
  9. Gewährleistung und Sachmangel
    1. Der Lieferant gewährleistet, dass seine Lieferungen und/oder Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen mangelfrei sind, insbesondere dem neuesten Stand der Technik, den vereinbarten Eigenschaften/Spezifikationen und anderen ausdrücklich an sie gestellten Anforderungen entsprechen.
    2. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte stehen uns ungekürzt zu. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung behalten wir uns ausdrücklich vor.
    3. Erfüllungsort der Nacherfüllung ist der Ort, an dem sich die Lieferung und/oder Leistung gemäß ihrer Zweckbestimmung befindet. Erfolgt die Nacherfüllung bei einem Dritten, hat diese in Abstimmung mit diesem Dritten und unter Wahrung seiner Belange zu erfolgen.
    4. Der Lieferant haftet für seine Vertreter oder Unterbeauftragten in gleichem Maße wie für eigenes Verschulden.
    5. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr im Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden. Das Gleiche gilt, wenn der Lieferant den Mangel nach erfolglosem Ablauf einer von uns schriftlich gesetzten Frist nicht beseitigt hat.
    6. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche gegen den Lieferanten entspricht der gesetzlichen Verjährungsfrist, mindestens jedoch 36 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
    7. Im Übrigen haftet der Lieferant nach den gesetzlichen Bestimmungen, ohne dass diese Haftung dem Grunde oder der Höhe nach beschränkt oder ausgeschlossen ist.
    8. Unsere Zahlung bedeutet nicht, dass wir die Lieferung und/oder Leistung als vertragsgemäß oder mangelfrei anerkennen.
  10. Produkthaftung
    1. Für den Fall, dass wir von einem Kunden oder Dritten wegen Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Produktes verursacht worden ist.
    2. Der Lieferant trägt in diesen Fällen sämtliche Kosten und Aufwendungen einschließlich der Kosten der Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Inhalt und Umfang eines solchen Rückrufes werden wir – soweit möglich und zumutbar – mit dem Lieferanten abstimmen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
  11. Eigentumsvorbehalt an beigestellten Stoffen, Teilen und von uns bezahlten Werkzeugen

    1. Von uns beigestellte Stoffe und Teile oder von uns bezahlte Werkzeuge bleiben unser Eigentum und sind unentgeltlich getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten.

    2. Beigestellte Stoffe und Teile oder von uns bezahlte Werkzeuge dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgt ausschließlich für uns.

    3. Es besteht Einvernehmen, dass wir im Verhältnis des Wertes der Beistellung zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung unserer Stoffe und/oder Teile hergestellten Erzeugnissen sind, die insoweit vom Lieferanten für uns verwahrt werden.

    4. Wird ein von uns beigestelltes Teil oder bezahltes Werkzeug im Verantwortungsbereich des Lieferanten schuldhaft beschädigt oder zerstört, so erstreckt sich die Haftung des Lieferanten auch auf die Reparatur bzw. Ersatz des beigestellten Teils. Schäden hat er sofort anzuzeigen.

    5. Der Lieferant ist verpflichtet, alle beigestellten Teile, Modelle oder Werkzeuge zu Neuwert auf eigene Kosten zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung an uns ab.

    6. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wird ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

  12. Stoffverbote

    1. Bestehende Stoffverbote, die sich aus Rechtsnormen ergeben, sind vom Lieferanten einzuhalten. Der Lieferant hat sicherzustellen, dass die durch ihn selbst oder durch von ihm beauftragte Dritte bereitgestellten Lieferungen und/oder Leistungen einschließlich deren Verpackungen keine umwelt- oder gesundheitsgefährdenden Risikostoffe enthalten oder freisetzen, die für die vorgesehene oder von uns beabsichtigte und dem Lieferanten mitgeteilte Verwendung sowie für die vorhersehbare Fehlanwendung am Herstellungsort oder an dem dem Lieferanten genannten Ort der Nutzung oder auf dem Weg dorthin gesetzlich nicht zugelassen sind.

    2. Der Lieferant hat uns die Herkunft (Ursprung) der Lieferungen unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften zu bestätigen (z.B. durch Lieferanten- oder Ursprungserklärung).

  13. Sonstiges und Gerichtsstand

    1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

    2. Gerichtsstand ist Detmold.

    3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen oder des zwischen uns und dem Lieferanten geschlossenen Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.